Rassegeflügelzuchtverein e.V.

Rassegeflügelzuchtverein "Marlower Borenstecker" e.V.


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Satzung des Rassegeflügelzuchtvereins
"Marlower Borenstecker" e.V. ( Änderung vom 01.03.2002)


Satzung zum Downladen und Ausdrucken (Acrobat Reader erforderlich)


1. Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr

Der Rassegeflügelzuchtverein "Marlower Borenstecker" e.V., nachfolgend Verein genannt, wurde am 22.06.1990 gegründet und hat seinen Sitz in Marlow. ( Postanschrift = Anschrift des Vorsitzenden.)

Er ist Rechtsnachfolger der Sparte Rassegeflügelzüchter des VKSK Marlow im Kreisverband Ribnitz-Damgarten. Das Gründungsjahr ist 1964.

Der Verein gehört dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und dem zuständigen Kreisverband an. Er wurde am 02.10.1990 unter der laufenden Nummer 51als rechtsfähiger Verein des privaten Rechts in das Vereinsregister beim Kreisgericht Ribnitz-Damgarten eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister des Kreisgerichts Ribnitz-Damgarten



2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ein Zusammenschluss interessierter Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeit mit der Zucht und Haltung von Rassegeflügel befassen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er widmet sich der Förderung der Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seltener Rassen als Kulturerbe und strebt die Verbreitung der Rassenvielfalt an. Durch die Pflege der Liebe zum Tier und der Umwelt werden Aufgaben des Natur - und Umweltschutzes aktiv mitzugestaltet.

Der Verein verfolgt im besonderen folgende Ziele:
  • Vertretung der Interessen der Rassegeflügelzüchter im Territorium in der Öffentlichkeit
  • Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Vorträge und Erfahrungsaustausch
  • Beratung der Mitglieder über züchterische Fragen zur Verwirklichung des Grundgesetzes von Schönheit und Leistung auf Grundlage der verbindlichen Standards.
  • Einflussnahme auf die Verbesserung der Maßnahmen der Tierhygiene, des Gesundheitsschutzes und der Bekämpfung von Tierkrankheiten und Seuchen.
  • Organisation von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit im Territorium, Teilnahme an Ausstellungen der Fachverbände.
  • Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Liebe und Achtung gegenüber Tier und Umfeld.
  • Werbung von aktiven Züchtern und Haltern von Rassegeflügel.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Vogelpark Marlow e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



3. Erwerb der Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins können alle im Vereinsgebiet wohnenden natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und bei der Verwirklichung dieser Aufgaben aktiv mitwirken möchten.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein sollte. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung kann über die Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.
  • Fördernde Mitglieder können dem Verein beitreten, auch wenn sie keinen eigenen Tierbestand haben
  • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bei der Förderung der Rassegeflügelzucht und des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.



5. Mitgliedsbeiträge/ Finanzierung des Vereins
  • Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
  • Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  • Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. ( gegenwärtig 1,00 € Monatsbeitrag und 2,00 € Gebühr für Aufnahme )
  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

6. Rechte und Pflichten der Mitglied
  • Die Bestimmung dieser Satzung sind einzuhalten
  • Die Arbeit des Vereins ist durch aktive Mitarbeit und Beteiligung an zentralen Maßnahmen des Vereins, dem regelmäßigen Besuch der Mitgliederversammlungen und weiterer Veranstaltungen zu unterstützen.
  • Die Zuchtstämme sind nach den Richtlinien des Landesverbandes zu kennzeichnen und dort wo angebracht , die Zuchtbuchführung zu unterstützen.
  • Förderung des Ausstellungswesens, Unterstützung der eigenen Ausstellung sowie die Beschickung von Veranstaltungen anderer Vereine zu aktivieren.
  • Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

7. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Zuchtwart Hühner
  • dem Zuchtwart Tauben
  • dem Ringwart

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden ( bei Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters )

Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.



8. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen den Termin neu anzusetzen.

Die Termine der Mitgliederversammlungen basieren auf Grundlage eines Jahresplanes. ( In der Regel jeden letzten Freitag des Monats im Vereinsraum ) Abweichungen vom Jahresplan und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich bekannt gemacht bzw. eingeladen.

Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verein 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins erfordert eine Zustimmung aller Mitglieder.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zweier Kandidaten entscheidet eine Stichwahl.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Über die Mitgliederversammlung sind für die Legislaturperiode 1-2 Kassenprüfer zu benennen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelanwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat in der MV auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer MV mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Förderverein des Vogelpark Marlow e.V. zu. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Vogelpark Marlow e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögen ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.



10. Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Rassegeflügelzuchtvereins "Marlower Borenstecker" e.V. am 01.03.2002 in der vorliegenden Form beschlossen.

Karl-Heinz Timm
Vorsitzender des Vereins

 
 

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